VERFASSUNGS‑URKUNDE FÜR DAS KURFÜRSTENTHUM HESSEN

VOM 13. APRIL 1852

 

 

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm I., Kurfürst von Hessen, etc etc. ertheilen, nachdem in Folge der in Unserm Staate eingetretenen Irrungen das Anrufen der Bundeshülfe erforderlich geworden und in Folge der Leistung derselben diejenige Beschlußnahme der Bundesversammlung stattgefunden hat, zu welcher für sie durch den Artikel 61 der Wiener Schlußacte die bundesgesetzliche Veranlassung gegeben ist, dem gemäß folgende Verfassungs‑Urkunde.

 

(Der Text der oktroyierten kurhessischen Verfassung von 1852 schließt sich an die Verfassung von 1831 an, beseitigt oder verändert aber eine Anzahl von Bestimmungen mit ausgesprochen liberaler oder demokratischer Tendenz, so den § 8 (Regentschaftsrat), § 26 (Gleichheit vor dem Gesetz), § 27 (freie Berufswahl), § 28 (Freier Zugang zu öffentlichen Aemtern), § 31 (Freiheit der Person und des Eigentums), § 37 (Freiheit der Presse und des Buchhandels), § 46 (Verfassungseid der Gemeindeorgane), § 56 (Absetzung der Beamten nur im gerichtlichen Verfahren), § 63 (Einkammersystem, an dessen Stelle das Zweikammersystem tritt), § 97 (Gesetzesinitiative der Stände), § 98 (Steuerbewilligungsrecht der Stände), § 154 (Verfassungsstreitigkeiten werden nicht mehr durch ein Gericht, sondern durch den Bundestag entschieden), § 156 (der Verfassungseid des Heeres wird aufgehoben).

 

Am 30. März 1860 oktroyierte der Kurfürst eine neue Verfassung mit nur einer Kammer. In dem neu entstehenden Verfassungskonflikt verfügte der Bundestag 1862 die Wiederherstellung der Verfassung von 1831.

 

 

 

 

 

FONTE:

Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Vol. I, Matthysen, Tübingen 1949.



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