VERFASSUNG FÜR DIE MARK BRANDENBURG

vom 31. Januar 1947

(Verordnungsblatt S. 45 ff.)

 

 

A. DEMOKRATISCHER AUFBAU

 

Art. 1 – Die Mark Brandenburg ist ein Glied der Deutschen Demokratischen Republik.

Eine zukünftige Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ist für die Mark Brandenburg bindende Rechtsnorm und setzt Gesetzesbestimmungen, die ihr entgegenstehen, außer Kraft.

Die Landesfarben sind rot-weiß-rot.

Art. 2 – Die Staatsgewalt geht vom Volke aus und hat seinem Wohle zu dienen.

Das Volk verwirklicht seinen Willen durch die von ihm gewählten Vertretungen, durch Volksbegehren und Volksentscheid. Das Volk wirkt mit bei Verwaltung und Rechtsprechung.

Jeder hat das Recht, Eingaben an den Landtag und die Regierung zu richten.

Art. 3 – Die Vertretungen des Volkes sind:

a) der Landtag. Er wählt den Ministerpräsidenten und bestätigt die Minister;

b) der Kreistag im Landkreis. Er wählt den Kreisrat mit dem Landrat als Vorsitzenden;

c) die Stadtverordnetenversammlung in kreisfreien und kreisangehörigen Städten. Sie wählt den Stadtrat mit dem Oberbürgermeister in kreisfreien und dem Bürgermeister in kreisangehörigen Städten als Vorsitzenden;

d) die Gemeindevertretung in der Gemeinde. Sie wählt den Gemeinderat mit dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

Art. 4 – Alle Einwohner der Mark Brandenburg – Männer und Frauen –, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind vor dem Gesetze gleich und haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte, soweit sie ihnen nicht wegen Begehung eines Verbrechens oder wegen nationalsozialistischer oder militaristischer Betätigung aberkannt worden sind.

Ein Arbeitsverhältnis darf die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder öffentlicher Obliegenheiten nicht hindern.

Alle Männer und Frauen werden entsprechend ihrer Befähigung zum öffentlichen Dienst zugelassen.

Die Angestellten im öffentlichen Dienst sind Diener des Volkes. Sie müssen sich des Vertrauens des Volkes jederzeit würdig erweisen.

Art. 5 – Die Arbeiter und Angestellten sind an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der Entwicklung der Produktionskräfte und der Wirtschaft gleichberechtigt mit den Unternehmern beteiligt. Die Arbeiter und Angestellten nehmen diese Rechte durch Gewerkschaft und Betriebsrat wahr.

Art. 6 – Die Staatsgewalt findet im Rahmen der Gesetze ihre Grenzen an den Grundrechten. Diese sind:

Freiheit der Person,

Freiheit der Meinungsäußerung,

Glaubens- und Gewissensfreiheit,

Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre,

Wahlfreiheit,

Vereins- und Versammlungsfreiheit,

Freiheit des Streikrechts,

Freiheit des Stimmrechts,

Freiheit der Wohnung,

das Recht der Freizügigkeit,

die Wahrung des Brief- und Postgeheimnisses.

Gegen Gesetze, die gegen Moral und Menschlichkeit verstoßen, besteht ein Widerstandsrecht.

Art. 7 – Der Sonntag, der 1. Mai und die anderen gesetzlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe geschützt.

Art. 8 – Die Bekundung nationalen oder religiösen Hasses und Rassenhetze sind verboten und werden bestraft.

Personen, die militaristische oder nationalsozialistische Auffassungen verbreiten oder unterstützen, sind aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen. Sie dürfen leitende Stellungen im wirtschaftlichen oder kulturellen Leben nicht bekleiden. Das Wahlrecht kann ihnen entzogen werden.

 

B. DER LANDTAG

 

Art. 9 – Der Landtag ist der höchste Willensträger der Mark Brandenburg.

Dem Landtage liegt die Gesetzgebung ob, er überwacht die Regierung, die Verwaltung und die Rechtsprechung; er genehmigt den Haushalt in Einnahme und Ausgabe.

Art. 10 – Der Landtag besteht aus den vom Volk gewählten Abgeordneten. Die Abgeordneten werden durch allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Die Zahl der Abgeordneten beträgt 100.

Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen deutscher Staatsangehörigkeit, die am Tage der Wahl das 20. Lebensjahr vollendet und in der Mark Brandenburg ihren Wohnsitz haben.

Wählbar sind alle wahlberechtigten deutschen Staatsbürger, die das 23. Lebensjahr vollendet haben.

Art. 11 – Zur Abgabe von Wahlvorschlägen sind nur die zugelassenen antifaschistisch-demokratischen Parteien berechtigt.

Art. 12 – Die Wahl findet an einem Sonntage oder gesetzlichen Feiertage statt.

Der Landtag versammelt sich am Sitz der Regierung spätestens am dreißigsten Tage nach der Neuwahl, falls er nicht von dem Präsidium des vorherigen Landtags früher zusammengerufen wird.

Der Landtag faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht in dieser Verfassung etwas anderes bestimmt ist. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlich zugelassenen Zahl seiner Mitglieder anwesend ist.

Art. 13 – Der Landtag bestimmt den Schluß der Tagung und den Zeitpunkt des nächsten Zusammentritts.

Das Landtagspräsidium kann den Landtag früher berufen. Es muß ihn berufen, wenn die Regierung oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtags es verlangen.

Art. 14 – Der Landtag wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte ein Präsidium. Es besteht aus dem Präsidenten des Landtags, aus drei Vizepräsidenten und drei Schriftführern.

Der Landtag prüft das Recht der Mitgliedschaft und entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen.

Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 15 – Der Präsident leitet die Verhandlungen des Landtags nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

Beschlüsse des Landtagspräsidiums werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Art. 16 – Das Präsidium führt bei Auflösung des Landtags seine Geschäfte weiter bis zum Zusammentritt des neu gewählten Landtags.

Art. 17 – Das Präsidium des Landtags übt das Begnadigungsrecht aus sowie das Recht der Niederschlagung einzelner anhängiger Strafverfahren. Das Präsidium des Landtags ist befugt, seine Rechte auf andere Stellen zu übertragen.

Art. 18 – Der Landtag bestellt zur Wahrnehmung seiner Rechte für die Zeit zwischen der Beendigung einer Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags und dem Zusammentritt des neuen Landtags einen Ständigen Ausschuß. Dieser besteht aus dem Präsidium und weiteren elf von dem Landtag gewählten Mitgliedern.

In unaufschiebbaren Fällen kann der Ständige Ausschuß Gesetze mit Ausnahme von Verfassungsänderungen beschließen. Sie werden ungültig, wenn sie von dem neugewählten Landtag nicht innerhalb eines Monats nach Zusammentritt bestätigt worden sind.

Art. 19 – Der Landtag hat auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich halten.

Gerichte und Verwaltungen sind verpflichtet, dem Ersuchen der Ausschüsse um Beweiserhebung nachzukommen und ihre Akten auf Verlangen vorzulegen.

Für die Beweiserhebung der Ausschüsse gelten die Vorschriften der Deutschen Strafprozeßordnung.

Art. 20 – Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse kann die Anwesenheit jedes Ministers oder seiner Beauftragten verlangen.

Art. 21 – Die Verhandlungen des Landtags sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auf Verlangen von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten auszuschließen.

Art. 22 – Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen des Landtags oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Art. 23 – Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufes solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst, die Aussage zu verweigern.

Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seiner Tätigkeit als Abgeordneter getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Beschränkungen der persönlichen Freiheit, Haussuchungen, Beschlagnahmungen oder Strafverfolgungen sind gegen Abgeordnete nur mit Einwilligung des Landtags zulässig.

Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Einwilligung des Landtagspräsidenten erfolgen.

Art. 24 – Nationalsozialistische oder militaristische Propaganda oder Rassenhetze durch einen Abgeordneten hat dessen Ausschluß aus dem Landtage zur Folge. Der Ausschluß erfordert Zweidrittelmehrheit.

Art. 25 – Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Amtes keines Urlaubs. Gehalt oder Lohn sind weiterzuzahlen.

Die Abgeordneten des Landtags erhalten eine steuerfreie Aufwandentschädigung. Ein Verzicht auf die Aufwandentschädigung ist unzulässig. Der Anspruch auf Aufwandentschädigung ist nicht übertragbar und unpfändbar.

Die Abgeordneten des Landtags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen öffentlichen Fernverkehrsmitteln in der Mark Brandenburg.

Art. 26 – Der Landtag kann vor Ablauf der Wahlperiode aufgelöst werden:

a) durch eigenen Beschluß,

b) durch Volksentscheid.

Die Auflösung des Landtags durch eigenen Beschluß bedarf der Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl.

Art. 27 – Spätestens 60 Tage nach Beendigung der Wahlperiode oder Auflösung des Landtags haben Neuwahlen stattzufinden.

Das Landtagspräsidium beraumt den Termin für Neuwahlen an.

 

C. REGIERUNG

 

Art. 28 – Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Sie vertritt die Mark Brandenburg rechtsverbindlich.

Art. 29 – Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten.

Die von ihm vorgeschlagenen Minister bedürfen der Bestätigung des Landtags. Von Änderungen der Zuständigkeit der Minister ist dem Landtage unverzüglich Kenntnis zu geben.

Die Mitglieder der Regierung leisten vor Übernahme der Geschäfte vor dem Landtage den Eid, daß sie ihre Geschäfte zum Wohle des Volkes getreu der Verfassung und den Gesetzen führen werden. Die Verpflichtung nimmt der Präsident des Landtags vor.

Art. 30 – Der Ministerpräsident bestimmt nach Maßgabe der vom Landtage aufgestellten Grundsätze die Richtlinien der Regierungspolitik und ist für deren Durchführung dem Landtage verantwortlich. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.

Die Regierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.

Art. 31 – Mitglieder der Regierung, denen das Vertrauen entzogen worden ist, müssen zurücktreten.

Der Beschluß auf Entziehung des Vertrauens ist nur wirksam, wenn ihm mindestens die Hälfte der Abgeordneten zustimmt, aus denen zur Zeit der Abstimmung die Volksvertretung besteht.

Der Antrag auf Entziehung des Vertrauens muß von mindestens einem Fünftel der gesetzlichen Mitgliederzahl unterzeichnet sein.

Über den Antrag darf frühestens am zweiten Tage nach seiner Besprechung abgestimmt werden. Er muß binnen einer Woche nach seiner Einbringung zur Erledigung kommen.

Tritt die Regierung zurück, so führt sie die laufenden Geschäfte fort bis zur Übernahme der Geschäfte durch die neuen Minister.

 

D. GESETZGEBUNG

 

Art. 32 – Gesetze werden beschlossen

a) vom Landtag,

b) vom Volke durch Volksentscheid.

Art. 33 – Gesetzesvorlagen werden von der Regierung oder von Mitgliedern des Landtags eingebracht.

Art. 34 – Über Gesetzesentwürfe finden mindestens zwei Lesungen statt.

Der Präsident des Landtags hat die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze unverzüglich auszufertigen und im Verordnungsblatt zu verkünden.

Wenn ein Gesetz nichts anderes bestimmt, tritt es mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe des die Verkündung enthaltenden Verordnungsblattes in Kraft.

Art. 35 – Änderungen der Verfassung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller dem Landtage angehörenden Abgeordneten. Verfassungsänderungen dürfen die demokratischen Grundgedanken der Verfassung und die republikanisch-parlamentarische Staatsform nicht antasten.

Art. 36 – Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Wahlberechtigten, oder wenn Parteien, die glaubhaft machen, daß sie wenigstens ein Fünftel aller Wahlberechtigten vertreten, es beantragen (Volksbegehren). Die Antragsteller haben dem Volksbegehren einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf zugrunde zu legen. Er ist von der Regierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme binnen zwei Wochen dem Landtag zu unterbreiten.

Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf im Landtag in einer Fassung angenommen wird, mit der die Antragsteller einverstanden sind. Ein Volksentscheid ist nur rechtswirksam, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten daran teilgenommen hat.

Über den Haushaltsplan, über Abgabengesetze und Besoldungsverordnungen findet ein Volksentscheid nicht statt.

Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Wahlberechtigten erforderlich.

Das Verfahren beim Volksbegehren und beim Volksentscheid regelt ein Gesetz.

Art. 37 – Ordnungsgemäß verkündete Gesetze sind für alle Richter bindend und von ihnen auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin nicht zu prüfen.

Gesamtdeutsches Recht bricht Landesrecht.

Die anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als bindende Bestandteile des Rechts der Mark Brandenburg.

 

E. RECHTSPFLEGE

 

Art. 38 – Die Rechtsprechung wird nach Maßgabe der Gesetze durch Berufs- und Laienrichter im Sinne sozialer Gerechtigkeit ausgeübt.

Art. 39 – Laienrichter sind an der Rechtsprechung weitgehend zu beteiligen. Die Laienrichter werden von den demokratischen Parteien benannt.

Art. 40 – Die Richter sind bei Ausübung ihres Richteramtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Art. 41 – Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Verhaftete oder Festgenommene sind innerhalb 24 Stunden dem Richter vorzuführen.

Strafen dürfen nur verhängt werden, wenn sie zur Zeit der Tat in einem Gesetz angedroht sind.

Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Sondergerichte sind nur kraft gesetzlicher Bestimmungen zulässig.

Art. 42 – Der Generalstaatsanwalt und der Präsident des Oberlandesgerichts werden vom Landtag gewählt.

Die Staatsanwälte sind an die Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden.

Art. 43 – Dem Schutze gegen Anordnungen und Verfügungen der Verwaltung dienen Verwaltungsgerichte.

Art. 44 – Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich. Bei Besorgnis einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen werden.

Art. 45 – Amnestien werden durch Gesetze beschlossen.

 

F. VERWALTUNG

 

Art. 46 – Die Mark Brandenburg ist in Kreise, die Kreise sind in Gemeinden gegliedert. Durch Gesetz bestimmte größere Gemeinden bilden Stadtkreise.

Kreise und Gemeinden sind Selbstverwaltungskörper.

Die Kreise und Gemeinden haben die ihnen vom Landtag oder von der Regierung übertragenen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten) auszuführen.

Art. 47 – Die höchsten Organe in Kreisen und Gemeinden sind:

im Landkreis der Kreistag,

im Stadtkreis die Stadtverordnetenversammlung,

in der Gemeinde die Gemeindevertretung.

Art. 48 – Die Verwaltungsgeschäfte der Kreise und Gemeinden führen:

im Landkreis der Kreisrat mit dem Landrat als Vorsitzenden,

im Stadtkreis der Stadtrat mit dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden,

in der Gemeinde der Gemeinderat mit dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

Alle Mitglieder des Kreisrats, des Stadtrats und des Gemeinderats bedürfen des Vertrauens der Körperschaft, von der sie gewählt worden sind.

Wird ihnen von der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl dieser Körperschaft das Vertrauen entzogen, so sind sie verpflichtet, zurückzutreten.

 

G. WIRTSCHAFT

 

Art. 49 – Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der sozialen Gerechtigkeit entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen zu sichern. Die private Initiative der Gewerbetreibenden und Bauern ist zu fördern. Die Freiheit von Handel und Gewerbe ist nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet.

Die Wirtschaft ist unter Berücksichtigung der Wirtschaftseinheit Deutschlands nach den Erfordernissen des Landes planvoll zu lenken; sie hat den Bedürfnissen des Volkes zu dienen.

Art. 50 – Das Eigentum wird durch die Verfassung gewährleistet. Inhalt und Schranken des Eigentums ergeben sich aus den Gesetzen.

Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.

Das auf Grund der Verordnung über die Bodenreform vom 6. September 1945 erworbene Eigentum an Grund und Boden wird durch die Verfassung gewährleistet.

Art. 51 – Die Mark Brandenburg, ihre Gemeinden und ihre Kreise können im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit wirtschaftliche Unternehmen errichten, bestehende erwerben oder sich daran beteiligen, wenn diese Maßnahmen dem Wohle der Mark Brandenburg oder ihrer Bewohner dienen. über die Beteiligung von Mitgliedern des Landtags an der Verwaltung solcher Unternehmen beschließt der Landtag.

Art. 52 – Der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen, Grundstücken oder anderen Vermögenswerten durch die Mark Brandenburg bedürfen der Zustimmung des Landtags. Bei Veräußerungen ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.

 

H. FINANZWESEN

 

Art. 53 – Steuern oder Abgaben dürfen nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden.

Art. 54 – Einnahmen und Ausgaben der Mark Brandenburg sind für ein Rechnungsjahr zu veranschlagen und in den Haushaltsplan einzustellen.

Der Haushaltsplan wird vor Beginn jedes Rechnungsjahres durch ein Gesetz festgestellt.

Art. 55 – Über die Verwendung der Einnahmen der Mark Brandenburg legt der Finanzminister in dem folgenden Rechnungsjahre zur Entlastung der Regierung dem Landtag Rechnung.

Die Rechnungen sind durch eine von der Regierung unabhängige Stelle zu prüfen. Das Ergebnis ist dem Landtag vorzulegen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art. 56 – Beschlüsse des Landtags, welche Mehrausgaben außerhalb des Haushaltsplans in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, müssen zugleich bestimmen, wie die Mehrausgaben gedeckt werden sollen.

Art. 57 – Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Übernahme von Bürgschaften und Sicherheitsleistungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen.

Ist zu Beginn des Rechnungsjahres der Haushaltsplan nicht durch Gesetz festgestellt, so ist die Regierung bis zu seinem Inkrafttreten ermächtigt, die bisherigen Steuern und Abgaben weiter zu erheben und alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um rechtlich begründete Verpflichtungen des Landes zu erfüllen und die Verwaltung auf Grund des letzten Haushaltsplanes fortzuführen.

 

J. VOLKSBILDUNG

 

Art. 58 – Jeder hat das gleiche Recht auf Bildung, das ihm durch öffentliche Einrichtungen gewährleistet wird.

Die öffentliche Erziehung erfolgt durch eine für Knaben und Mädchen gleiche, organisch gegliederte Einheitsschule mit demokratischem Schulsystem auf der Grundlage der allgemeinen Schulpflicht.

Art. 59 – Die allgemeine Schulpflicht wird durch den Besuch der Grundschule erfüllt. Die Weiterbildung geschieht in der Berufs- oder Fachschule, in der Oberschule oder in anderen Bildungseinrichtungen.

Der Besuch der Berufsschule ist Pflicht aller Jugendlichen, mindestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie keine andere öffentliche Schulen besuchen.

Der Besuch der Oberschule und der Hochschule ist Begabten aus allen Schichten des Volkes zu ermöglichen. Der Erwerb der zum Studium an einer Hochschule erforderlichen Kenntnisse, ohne Unterbrechung der Berufstätigkeit, ist durch Einrichtung von Abend- und Volkshochschulen zu erleichtern.

Art. 60 – Die Schule soll jedem, unabhängig von sozialer Lage und Religionsbekenntnis, die seinen Fähigkeiten und Anlagen entsprechende Ausbildung geben. Unterricht und Lernmittel der Grundschulen und Berufsschulen sind unentgeltlich.

Art. 61 – Die Schulen sollen im Zusammenwirken mit dem Elternhaus die Jugend zu selbständig denkenden und verantwortungsbewußt handelnden Menschen erziehen, die fähig und bereit sind, sich in das Leben der Gemeinschaft einzuordnen.

Als Mittlerin der Kultur hat die Schule die Aufgabe, die Jugend im Geiste friedlichen und freundschaftlichen Zusammenlebens der Völker zu Demokratie und Humanität zu erziehen.

Jeder hat freie Berufswahl.

 

K. RELIGIONSGEMEINSCHAFTEN

 

Art. 62 – Alle Bewohner der Mark Brandenburg genießen Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz.

Der Mißbrauch kirchlicher Einrichtungen für politische Parteizwecke ist verboten.

Art. 63 – Die Ausübung bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zum öffentlichen Dienst sind unabhängig vom religiösen Bekenntnis.

Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Verwaltung und Gerichte haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängig sind oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung, zur Teilnahme an einer religiösen Übung oder Feierlichkeit oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Art. 64 – Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet.

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze.

Die Religionsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Andere Religionsgesellschaften erhalten auf ihren Antrag gleiche Rechte, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.

Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Den Religionsgesellschaften werden Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

Art. 65 – Zur Aufhebung der auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden öffentlichen Leistungen an die Religionsgesellschaften bedarf es eines Gesetzes.

Art. 66 – Das Recht der Religionsgemeinschaften auf Erteilung von Religionsunterricht in den Räumen der Schule ist gewährleistet. Der Religionsunterricht wird von den durch die Kirchen ausgewählten Kräften erteilt. Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.

Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten.

Art. 67 – Soweit das Bedürfnis nach Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten oder anderen öffentlichen Anstalten besteht, ist den Religionsgesellschaften die Vornahme religiöser Handlungen zu ermöglichen.

Art. 68 – Die Entscheidung über die Zugehörigkeit der Kinder zu einer Religionsgesellschaft steht bis zu deren vollendetem 14. Lebensjahr den Erziehungsberechtigten nach Maßgabe der Gesetze zu.

 

L. SCHLUßBESTIMMUNG

 

Art. 69 – Diese Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

 

FONTE:

E.R.Huber (a cura di), Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit (volume 2) - Deutsche Verfassungsdokumente der Gegenwart (1919-1951), Dr. M. Matthiesen & Co. KG., Tübingen 1951.



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