HANSESTADT HAMBURG

 

 

1. Vorläufige Verfassung der Hansestadt Hamburg

vom 15. Mai 1946 (G. u. V. Bl. S. 51)

 

Der Senat verkündet mit Zustimmung der Militärregierung das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

 

I. Die Hansestadt Hamburg

 

Art. 1 – Die Hansestadt Hamburg ist ein deutsches Land und gleichzeitig eine Gemeinde. Sie hat auch die Aufgaben der Gemeindeverbände höherer Ordnung.

Die Organe der Hansestadt Hamburg nehmen die Aufgaben des Landes, der Gemeinde und der Gemeindeverbände höherer Ordnung einheitlich wahr.

Art. 2 – Staatsgewalt und Selbstverwaltungsrechte gehen vom Volke aus. Sie werden nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze ausgeübt.

Die Rechtsetzung liegt bei der Bürgerschaft, die Verwaltung beim Senat.

 

II. Die Bürgerschaft

 

Art. 3 – Die Bürgerschaft besteht aus 81 Abgeordneten, die auf drei Jahre gewählt werden.

Bis zur Einrichtung der Wahlorganisation werden die Mitglieder durch die Militärregierung berufen für eine durch die Militärregierung festzusetzende Amtsdauer, die nicht für alle Mitglieder von gleicher Dauer zu sein braucht.

Art. 4 – Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Art. 14 dieser Verfassung üben die Mitglieder ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anrecht auf Entschädigungen für Barauslagen und Arbeitsausfall, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete der Bürgerschaft entstanden sind. Die Bürgerschaft kann Sätze für die Aufwandsentschädigungen vorschreiben. Besondere Entschädigungen können für den Präsidenten, für die Vizepräsidenten und Schriftführer der Bürgerschaft festgesetzt werden.

Art. 5 – Die Bürgerschaft wählt aus ihrer Mitte ihren Vorstand, der aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und zwei Schriftführern besteht. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Präsident handhabt die Ordnung in den Sitzungen und hat die Aufsicht über alle von der Bürgerschaft benutzten Räume und Büros. Ihm untersteht die Bürgerschaftskanzlei. Er hat die Kontrolle und das Verfügungsrecht über Einnahmen und Ausgaben der Bürgerschaft. Er vertritt die Bürgerschaft in Rechts- und allen anderen Angelegenheiten ihrer Verwaltung.

Art. 6 – Zu einem Beschluß der Bürgerschaft ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Verfassung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt.

Die Bürgerschaft ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist. Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, sofern nicht die Beschlußfähigkeit vor der Abstimmung angezweifelt worden ist.

Die Art der Abstimmung wird durch die Geschäftsordnung geregelt, die der Bestätigung durch die Militärregierung bedarf.

Art. 7 – Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich.

Die Bürgerschaft kann von allen Sitzungen die Öffentlichkeit vorübergehend ausschließen, wenn beschlossen wird, daß angesichts des besonderen Charakters der behandelten oder zu behandelnden Angelegenheit ein solcher Ausschluß nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung über die Erörterung von Angelegenheiten unter Ausschluß der Öffentlichkeit erforderlich ist.

Art. 8 – Die Bürgerschaft hält ordentliche Sitzungen in den in der Geschäftsordnung festgelegten Zeitabständen ab, die jedoch nicht länger als ein Monat sein dürfen.

Außerordentliche Sitzungen werden abgehalten

a) auf Anordnung des Präsidenten oder auf Beschluß des Vorstandes,

b) wenn die Bürgerschaft dies in einer ordentlichen Sitzung beschließt,

c) auf Verlangen des Senats,

d) auf Verlangen von mindestens fünfzehn Abgeordneten der Bürgerschaft, wenn seit der letzten ordentlichen Sitzung mehr als 14 Tage verflossen sind.

Die Bürgerschaft wird in allen Fällen durch die Bürgerschaftskanzlei einberufen, die allen Mitgliedern vor jeder Sitzung die Tagesordnung in der durch die Geschäftsordnung vorgesehenen Weise zuzustellen hat.

Art. 9 – Anträge des Senats, die er als dringlich bezeichnet, sind vor allen anderen Gegenständen zur Verhandlung zu bringen.

Jedem Ausschuß der Bürgerschaft soll mindestens ein Senator angehören, der Vorsitzender sein soll. Er hat das Recht, ein anderes Mitglied des Ausschusses als seinen Vertreter zu bestimmen, falls er verhindert ist, an einer Sitzung des Ausschusses teilzunehmen.

Art. 10 – Jeder Abgeordnete der Bürgerschaft ist berechtigt, an den Senat Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten zu richten. Die Anfragen sind binnen 2 Wochen zu beantworten. Die Antwort erfolgt schriftlich, wenn nicht in der Anfrage ihre mündliche Beantwortung in der Sitzung der Bürgerschaft oder des Ausschusses verlangt war.

Der Senat ist verpflichtet, der Bürgerschaft und ihren Ausschüssen auf Verlangen Akten vorzulegen.

Jeder Staatsbürger hat den Ausschüssen der Bürgerschaft Auskunft in gleichem Umfange wie den Verwaltungsbehörden zu geben.

 

III. Der Senat

 

Art. 11 – Der Bürgermeister und der zweite Bürgermeister werden von den Abgeordneten der Bürgerschaft aus ihrer Mitte ernannt. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die Militärregierung.

Die Amtsdauer des Bürgermeisters und des zweiten Bürgermeisters beträgt drei Jahre. Sie ist entsprechend kürzer, wenn die Bürgermeister für eine kürzere Zeit Mitglieder der Bürgerschaft sind. Sie können wiedergewählt werden.

Art. 12 – Der Senat führt die Verwaltung der Hansestadt Hamburg. Er besteht aus dem Bürgermeister, dem zweiten Bürgermeister und 12 anderen Senatoren, die vom Bürgermeister aus den Reihen der Abgeordneten der Bürgerschaft ernannt werden. Ihre Ernennung bedarf der Bestätigung durch die Militärregierung.

Artikel 11 (2) gilt auch für die Amtsdauer der Senatoren.

Der Bürgermeister ist der Präsident des Senats, der zweite Bürgermeister sein Stellvertreter.

Art. 13 – Die Mitglieder des Senats tragen nach einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Ämter. Sie haben dem Senat zur Beschlußfassung zu unterbreiten:

1) alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge;

2) Angelegenheiten, für die Verfassung oder Gesetze die Entscheidung des Bürgermeisters oder des Senats vorschreiben;

3) Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind;

4) Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Verwaltungsbehörden oder Ämter berühren.

Der Senat faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wobei es jedem Mitglied freisteht, seine abweichende Auffassung in die Niederschrift aufnehmen zu lassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Art. 14 – Über die in Artikel 4 (2) dieser Verfassung erwähnten Aufwandsentschädigungen hinaus erhalten der Bürgermeister, der zweite Bürgermeister und die anderen Senatoren eine Vergütung, die durch die Bürgerschaft festgesetzt wird. Jedes andere besoldete öffentliche Amt ist mit dem Amt der Senatsmitglieder unvereinbar. Der Senat kann jedem seiner Mitglieder die Beibehaltung einer Berufstätigkeit anderer Art gestatten.

Mitglieder des Senats können dem Vorstand, dem Verwaltungs- oder Aufsichtsrat eines den Gelderwerb bezweckenden Unternehmens nur mit Genehmigung des Senats angehören.

Art. 15 – Der Senat ernennt die Beamten der Hansestadt Hamburg. Alle diese Beamten mit Ausnahme der Senatssyndici sind durch eine aus drei Beamten des höheren Dienstes und zwei bürgerlichen Mitgliedern bestehende Kommission zur Ernennung vorzuschlagen. Die Mitglieder der Kommission werden durch die Bürgerschaft berufen und abberufen.

Art. 16 – Dem Senat werden zur Beratung und zur Bearbeitung seiner Angelegenheiten beamtete Senatssyndici beigegeben. Sie nehmen, soweit der Senat im Einzelfall nichts anderes beschließt, an seinen Sitzungen teil, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

Die Senatssyndici sollen in der Regel die Befähigung zum juristischen Beamten des höheren Verwaltungsdienstes besitzen; ihre Zahl soll 6 nicht überschreiten. Sie unterliegen den Bestimmungen des Artikels 21 (2).

 

IV. Rechtsetzung

 

Art. 17 – Die Vorlagen für Landesgesetze und gemeindliche Satzungen werden vom Senat oder aus der Mitte der Bürgerschaft eingebracht.

Gesetze und Satzungen werden von der Bürgerschaft beschlossen.

Art. 18 – Vorlagen des Senats für Gesetze oder Satzungen müssen, bevor sie als beschlossen gelten, einer zweimaligen Beratung und Abstimmung unterzogen werden, es sei denn, daß bei der ersten Abstimmung mindestens zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten sich für die Annahme erklärt haben. Die zweite Abstimmung darf nur, wenn sich kein Widerspruch erhebt, an demselben Tage stattfinden.

Vorschläge für Gesetze oder Satzungen, die aus der Mitte der Bürgerschaft stammen, und Anträge, die eine Änderung von Senatsvorlagen bezwecken, bedürfen, bevor sie als beschlossen gelten, in jedem Falle einer zweimaligen Beratung und Abstimmung mit einem Zwischenraum von mindestens einer Woche. Dem Senat ist das Ergebnis der ersten Lesung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Mit seinem Einverständnis kann die zweite Beratung und Abstimmung zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden; auf seinen Antrag ist sie bis zur Dauer eines Monats auszusetzen.

Art. 19 – Der Senat hat das Recht, die von der Bürgerschaft beschlossenen Gesetze und Satzungen unter Darlegung der Gründe für einen Monat auszusetzen. Die Bürgerschaft hat alsdann über das Gesetz oder die Satzung erneut zu beraten und darüber abzustimmen. Das Gesetz oder die Satzung tritt nur in Kraft, wenn es bei dieser zweiten Beratung die Stimmen von mehr als 40 Abgeordneten der Bürgerschaft erhält.

Art. 20 – Der Senat hat die endgültig zustande gekommenen Gesetze und Satzungen binnen 14 Tagen auszufertigen und im “Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt” zu verkünden. Er erläßt die zur Ausführung erforderlichen Verordnungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Gesetze und Satzungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem auf die Ausgabe des “Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes” folgenden Tage in Kraft.

 

V. Die Verwaltung

 

Art. 21 – Die Verwaltungsbehörden und Ämter werden nach Richtlinien und Weisungen des zuständigen Senators von fachlich geeigneten Beamten geleitet. Die Beamten der Verwaltungsbehörden dürfen sich im Gebiet der Hansestadt Hamburg nicht aktiv politisch betätigen, jedoch können sie bei Wahlen ihre Stimme abgeben.

Art. 22 – Die Bürgerschaft ernennt Ausschüsse und Unterausschüsse, die für die Prüfung von Angelegenheiten der verschiedenen Behörden erforderlich sind. Die Ausschüsse unterliegen den Bestimmungen des Artikels 9 (2).

Jedermann aus der Bevölkerung oder jeder Beamte der Verwaltung kann als Berater zu einem solchen Ausschuß oder Unterausschuß hinzugewählt werden; er ist jedoch nicht stimmberechtigt.

Art. 23 – Bezüge, die jemand als Vertreter der Hansestadt Hamburg in einem wirtschaftlichen Unternehmen erhält, stehen dieser zu.

Art. 24 – Der vom Senat vorzulegende Haushaltsplan, Nachforderungen sowie sonstige Einnahmen und Ausgaben unterliegen der Genehmigung der Bürgerschaft, soweit diese nicht den Senat ermächtigt, selbst zu beschließen. Das gleiche gilt für die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Gewährleistungen und die Veräußerung von Vermögensgegenständen, soweit sie nicht im regelmäßigen Gang der Verwaltung liegen.

Die Beschlußfassung der Bürgerschaft ist zu wiederholen, wenn der Beschluß nicht auf Grund eines Senatsantrages ergeht oder von einem solchen abweicht. Dem Senat ist das Ergebnis der ersten Lesung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Nur mit seinem Einverständnis kann die zweite Lesung vor Ablauf von 6 Tagen stattfinden.

Der Senat hat das Recht, unter Darlegung der Gründe Einspruch zu erheben. Alsdann kommt der Beschluß nur zustande, wenn bei der erneuten Abstimmung mehr als 40 Abgeordnete der Bürgerschaft zustimmen.

Art. 25 – Nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres hat der Senat die Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des verflossenen Jahres der Bürgerschaft vorzulegen.

 

VI. Schluß- und Übergangsbestimmungen

 

Art. 26 – Soweit im Reichs-, Landes- oder Gemeinderecht die Ermächtigung oder Zustimmung einer Reichs- oder Aufsichtsbehörde vorgesehen ist, kann sie mit Zustimmung der Militärregierung vom Bürgermeister ausgeübt oder durch seine Entscheidung ersetzt werden.

An die Stelle von Beschwerden tritt der Einspruch, soweit das Gesetz kein besonderes Verfahren vorsieht.

Art. 27 – Das Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 9. Dezember 1937 (RGBl. S. 1327) tritt außer Kraft.

Im übrigen bleibt das geltende Reichs-, Landes- und Gemeinderecht in Kraft, soweit es seinem Wortlaut oder Sinn nach mit den Bestimmungen dieser vorläufigen Verfassung nicht in Widerspruch steht.

Soweit in Gesetzen vom zur Zeit geltenden Reichsrecht abgewichen werden soll, sind zwei übereinstimmende Beschlüsse der Bürgerschaft erforderlich, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen muß. Beide Beschlüsse müssen bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln sämtlicher Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten gefaßt sein.

Art. 28 – Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Hansestadt Hamburg bleiben Gemeindebedienstete.

Träger des Vermögens der Hansestadt Hamburg bleibt die Gemeinde. Sie ist auch berechtigt und verpflichtet, die Einnahmen zu erheben und die Ausgaben zu leisten.

Art. 29 – Die vorläufige Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Die zur Durchführung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Senat, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

Ausgefertigt Hamburg, den 15. Mai 1946

Der Senat

 

HAMBURGISCHES GESETZ

über die vorläufige Regelung der Immunität und des Zeugnisverweigerungsrechts der Mitglieder der Bürgerschaft

vom 4. Januar 1950 (GVBl. S. 1)

 

Einziger Paragraph

 

(1) Bis zum Inkrafttreten der endgültigen Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg sind die Artikel 46 und 47 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auf die Mitglieder der Bürgerschaft entsprechend anzuwenden.

(2) Die Abgeordneten der anderen Landtage der Bundesrepublik Deutschland genießen in der Freien und Hansestadt Hamburg den gleichen Schutz wie die Mitglieder der Bürgerschaft.

(3) Dieses Gesetz tritt am 24. Mai 1949 in Kraft.

 

Ausgefertigt Hamburg, den 4. Januar 1950.

Der Senat

 

 

 

 

 

FONTE:

Huber Ernst Rudolf, Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Band 2, Deutsche Verfassungsdokumente der Gegenwart (1919-1951), Dr. M. Matthiesen & Co. KG., Tübingen 1951.



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