VERFASSUNG DES LANDES SACHSEN-ANHALT

vom 10. Januar 1947

(Gesetzblatt S. 9 ff.)

 

 

A. Demokratischer Aufbau des Landes (1)

 

Art. 1 – Das Land Sachsen-Anhalt ist ein Glied der Deutschen Demokratischen Republik.

Alle öffentlichen Angelegenheiten des Landes werden im Rahmen der Verfassung und der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik geregelt.

Die Farben des Landes Sachsen-Anhalt sind Schwarz-Gelb.

Art. 2 – Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, wird durch das Volk ausgeübt und hat dem Wohle des Volkes zu dienen.

Das Volk verwirklicht seinen Willen durch die Wahl der Volksvertretungen, durch Volksbegehren, durch Volksentscheid, durch die Mitwirkung an Verwaltung und Rechtsprechung und durch die umfassende Kontrolle der öffentlichen Verwaltungsorgane.

Art. 3 – Die Volksvertretungen, die das demokratische Bestimmungsrecht des Volkes ausüben, sind:

a) der Landtag,

b) der Kreistag im Landkreis,

c) die Stadtverordnetenversammlung im Stadtkreis,

d) die Stadtverordnetenversammlung in der Stadtgemeinde,

e) die Gemeindevertretung in der Gemeinde.

Art. 4 – Alle Bürger ohne Unterschied werden entsprechend ihrer Befähigung zum öffentlichen Dienst zugelassen.

Ein Arbeitsverhältnis darf die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder öffentlicher Obliegenheiten nicht hindern.

Art. 5 – Die Angestellten des öffentlichen Dienstes sind Diener des Volkes, nicht einer Partei. Ihre Rechte und Pflichten werden durch Gesetze geregelt.

Art. 6 – Alle Einwohner des Landes, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind Bürger des Landes.

Art. 7 – Die Organe des Landes, die Selbstverwaltungskörperschaften und jeder Angestellte im öffentlichen Dienste haben die Aufgabe, die Demokratie zu festigen und das Allgemeinwohl zu fördern.

 

B. Grundrechte und Grundpflichten der Bürger

 

Art. 8 – Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Alle Bürger haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte, es sei denn, daß sie ihnen wegen Begehung eines Verbrechens oder wegen ihrer nationalsozialistischen oder militaristischen Betätigung aberkannt worden sind.

Jede Bekundung nationalen oder religiösen Hasses und jede Rassenhetze ist verboten und wird auf das strengste bestraft. Personen, die militaristische oder nationalsozialistische Anschauungen verbreiten oder unterstützen, sind aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen. Sie dürfen leitende Stellungen in der Wirtschaft oder im kulturellen Leben nicht bekleiden. Auch kann ihnen das Wahlrecht entzogen werden. Volksvertretern kann wegen einer solchen Tätigkeit durch Beschluß der Volksvertretung mit einer Zweidrittelmehrheit das Mandat aberkannt werden.

Art. 9 – Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.

Art. 10 – Jeder Bürger hat das Recht, sich an einem beliebigen Ort im Lande niederzulassen. Er ist berechtigt, es zu verlassen.

Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Art. 11 – Jeder Bürger hat das Recht, innerhalb der Schranken der Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern und sich an Versammlungen und Demonstrationen zu beteiligen. An der Ausübung dieses Rechtes darf ihn kein Arbeitsverhältnis hindern und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht. Jeder Bürger hat das Recht, Eingaben an die Volksvertretungen und an die Regierung zu machen.

Art. 12 – Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.

Das Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts gewährleistet. Der Anteil des Staates am Erbe bestimmt sich nach den Gesetzen.

Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 13 – Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Das Land gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.

Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Künstler genießen den Schutz und die Fürsorge des Landes.

Art. 14 – Die Wohnung jedes Bürgers ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Art. 15 – Das Briefgeheimnis, das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Art. 16 – Alle Bürger haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen und die nicht der Verbreitung nationalsozialistischer und militaristischer Anschauungen dienen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dieses Recht kann auch nicht durch Vorbeugungsmaßnahmen beschränkt werden.

Das Recht, Vereinigungen zur Förderung der Lohn- und Arbeitsbedingungen zu bilden, ist für jedermann gewährleistet. Das Streikrecht wird anerkannt. Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig und verboten. Die anerkannten Gewerkschaften stehen unter dem Schutz des Landes.

Art. 17 – Jeder Bürger hat das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl. Es ist Aufgabe des Landes, jedem Bürger Arbeit und Lebensunterhalt zu sichern. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt.

Jeder Bürger hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die sittliche Pflicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.

Art. 18 – Jeder Arbeitende hat ein Recht auf Urlaub und Erholung, auf Versorgung bei Krankheit und im Alter nach Maßgabe der Gesetze.

Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der arbeitenden Bevölkerung und zum Schutz der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Arbeitslosigkeit und sonstigen Wechselfällen des Lebens schafft das Land ein einheitliches und umfassendes Versicherungswesen auf der Grundlage der Selbstverwaltung der Versicherten.

Der Sonntag, die Feiertage und der 1. Mai sind Tage der Arbeitsruhe und stehen unter dem Schutz des Gesetzes.

Art. 19 – Die Arbeiter und Angestellten sind an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und an der wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte gleichberechtigt mit den Unternehmern beteiligt. Die Arbeiter und Angestellten nehmen diese Rechte durch Gewerkschaften und Betriebsräte wahr.

Art. 20 – Jeder Bürger hat das gleiche Recht auf Bildung. Sie wird ihm durch öffentliche Einrichtungen gewährleistet.

Art. 21 – Die Familie steht unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Die Ehe beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.

Art. 22 – Die Frau wird auf allen Gebieten des staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens dem Manne gleichgestellt.

Für gleiche Arbeit oder Leistung hat die Frau das Recht auf gleiche Entlohnung wie der Mann. Die Frau genießt besonderen Schutz im Arbeitsverhältnis.

Die Mutterschaft hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge des Landes. Die außereheliche Mutter steht insoweit der ehelichen Mutter gleich.

Die Tatsache der außerehelichen Geburt darf dem Kinde nicht zum Nachteil gereichen. Ihm sind die gleichen Bedingungen für die leibliche, geistige und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie dem ehelichen Kinde.

Art. 23 – Die Jugend hat das Recht auf Arbeit und Erholung, gesichert durch entsprechende Gesetze des Landtages.

Für gleiche Arbeit oder Leistung hat der Jugendliche das Recht auf gleiche Entlohnung wie der Erwachsene.

Die Jugend hat das Recht auf Freude und Frohsinn. Ihr werden die Kulturstätten und Kulturgüter zugängig gemacht. Die Jugend wird gegen Ausbeutung sowie sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung geschützt.

Zwangserziehung kann nur nach Maßgabe der Gesetze angeordnet werden.

 

C. Der Landtag

 

Art. 24 – Der Landtag ist der höchste demokratische Willensträger des Landes.

Der Landtag beschließt die Gesetze, soweit sie nicht durch Volksentscheid zustande kommen.

Der Landtag übt die Kontrolle über die gesamte Verwaltung des Landes, einschließlich der Justizverwaltung aus.

Art. 25 – Der Landtag besteht aus den vom Volk gewählten Abgeordneten.

Die Abgeordneten werden durch allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes.

Art. 26 – Wahlberechtigt sind alle Bürger, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.

Wählbar sind alle wahlberechtigten Bürger, die das 23. Lebensjahr vollendet haben.

Zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind die zugelassenen politischen Parteien berechtigt. Wenn ein Abgeordneter aus der Partei ausscheidet, auf deren Liste er gewählt wurde, und zu einer anderen Partei übertritt, so entscheidet der Ältestenrat über den Verlust des Mandats.

Das Nähere bestimmt ein Wahlgesetz.

Art. 27 – Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis sind gewährleistet.

Art. 28 – Die Wahl findet an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag statt.

Der Landtag versammelt sich am Sitz der Regierung.

Zur ersten Tagung nach jeder Neuwahl tritt der Landtag spätestens am 30. Tage nach der Wahl zusammen, falls er nicht von dem Präsidium des vorherigen Landtages früher einberufen wird.

Art. 29 – Der Landtag prüft das Recht der Mitgliedschaft und entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen.

Der Landtag bestimmt den Schluß der Tagung und den Tag des Wiederzusammentritts.

Das Landtagspräsidium kann den Landtag früher berufen. Es muß ihn berufen wenn die Regierung oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages dies verlangen.

Art. 30 – Die Verhandlungen des Landtages sind öffentlich. Ein Ausschluß der Öffentlichkeit findet im Landtag auf Verlangen von zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten statt.

Art. 31 – Der Landtag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder seines Vorstandes.

Bei der Wahl sind die Parteien entsprechend ihrer Stärke zu berücksichtigen.

Art. 32 – Der Präsident des Landtages leitet die Verhandlungen nach Maßgabe der vom Landtag beschlossenen Geschäftsordnung.

Er verpflichtet den vom Landtag gewählten Ministerpräsidenten sowie die vom Landtag bestätigten Minister.

Art. 33 – Der Landtag faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht in dieser Verfassung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Beschlußfähigkeit wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

Art. 34 – Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Ministers und jedes Leiters einer zentralen Verwaltungsstelle zur Erteilung von Auskünften verlangen.

Die Minister und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse jederzeit Zutritt.

Art. 35 – Zur Wahrnehmung der Rechte des Landtages für die Zeit, in der er nicht versammelt ist, und zwischen der Beendigung einer Wahlperiode oder der Auflösung des Landtages und dem Zusammentritt, führt das Präsidium die Geschäfte.

Art. 36 – Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich halten.

Die Gerichte und Verwaltungen sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen und ihre Akten auf Verlangen vorzulegen.

Für die Beweiserhebungen der Ausschüsse gelten Strafprozeßordnung sinngemäß.

Art. 37 – Wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Art. 38 – Abgeordnete des Landtages bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit keines Urlaubs. Gehalt oder Lohn sind weiterzuzahlen.

Die Abgeordneten des Landtages erhalten eine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Der Anspruch auf sie ist nicht übertragbar und nicht pfändbar.

Die Abgeordneten des Landtages erhalten das Recht zur freien Fahrt auf sämtlichen öffentlichen Verkehrsmitteln des Landes.

Art. 39 – Kein Mitglied des Landtages darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seiner Tätigkeit als Abgeordneter getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Art. 40 – Kein Mitglied des Landtages kann während der Sitzungsperiode wegen einer strafbaren Handlung in Untersuchung gezogen oder verhaftet oder anderweitig in seiner persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden, es sei denn, daß es bei Ausübung der Tat festgenommen wird oder der Landtag mit Zweidrittelmehrheit seine Zustimmung erteilt.

Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung der Abgeordnetentätigkeit beeinträchtigt.

Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten des Landtages und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtages für die Dauer der Sitzungsperiode ausgesetzt.

Art. 41 – Die Mitglieder des Landtages sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben oder über diese Tatsachen selbst, das Zeugnis zu verweigern. Auch wegen der Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Recht der Zeugnisverweigerung haben.

Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtages darf nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.

Art. 42 – Der Landtag kann vor Ablauf der Wahlperiode aufgelöst werden:

a) durch eigenen Beschluß,

b) durch Volksentscheid.

Die Auflösung des Landtages durch eigenen Beschluß bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl.

Art. 43 – Spätestens am 60. Tage nach dem Ablauf der Wahlperiode oder am 45. Tage nach der Auflösung des Landtages haben Neuwahlen stattzufinden.

Das Landtagspräsidium beraumt den Termin für Neuwahlen an.

 

D. Die Regierung des Landes

 

Art. 44 – Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Sie vertritt das Land rechtsverbindlich.

Art. 45 – Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten.

Die vom Ministerpräsidenten vorgeschlagenen Minister bedürfen der Bestätigung des Landtages.

Art. 46 – Die Mitglieder der Regierung leisten bei Übernahme ihrer Tätigkeit vor dem Landtag den Eid, daß sie ihre Tätigkeit unparteiisch zum Wohle des Volkes getreu der Verfassung und den Gesetzen ausüben werden.

Art. 47 – Die Minister haben Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes.

Art. 48 – Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Regierung und leitet ihre Geschäfte. Er ernennt die der Regierung unterstellten öffentlichen Angestellten.

Art. 49 – Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik nach Maßgabe der vom Landtag gebilligten Grundsätze. Er ist dafür dem Landtag verantwortlich. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.

Art. 50 – Die Minister haben der Regierung des Landes alle Gesetzentwürfe, ferner Angelegenheiten, für welche die Verfassung oder das Gesetz dieses vorschreiben, sowie Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.

Art. 51 – Die Regierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.

Art. 52 – Die Regierung in ihrer Gesamtheit und jeder einzelne Minister bedürfen zu ihrer Tätigkeit des Vertrauens des Landtages.

Ein Minister, dem das Vertrauen entzogen wird, muß zurücktreten. Der Beschluß auf Entziehung des Vertrauens ist nur wirksam, wenn ihm mindestens die Hälfte der Abgeordneten zustimmt, aus denen zur Zeit der Abstimmung die Volksvertretung besteht.

Der Antrag auf Herbeiführung des Beschlusses auf Entziehung des Vertrauens muß von mindestens einem Fünftel der gesetzlichen Mitgliederzahl unterzeichnet sein.

Über den Antrag darf höchstens am zweiten Tage nach seiner Besprechung abgestimmt werden. Er muß binnen einer Woche nach seiner Einbringung zur Erledigung kommen.

Das Ministerium oder die Minister, denen das Vertrauen entzogen ist, führen die Geschäfte bis zur Übernahme durch die Nachfolger fort, soweit der Landtag nichts anderes beschließt.

 

E. Gesetzgebung

 

Art. 53 – Gesetze werden beschlossen

a) vom Landtag,

b) vom Volke unmittelbar durch Volksentscheid.

Art. 54 – Die Gesetzentwürfe werden von der Regierung oder aus der Mitte des Landtages eingebracht. Die Entwürfe der Gesetze und des Haushaltsplanes sind vor der ersten Lesung allgemein zugängig zu machen.

Über Gesetzentwürfe finden mindestens zwei Lesungen statt.

Art. 55 – Der Präsident des Landtages hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und unverzüglich im Gesetzblatt des Landes zu veröffentlichen. Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Gesetzblatt des Landes aus­gegeben worden ist.

Art. 56 – Die Verkündung eines Gesetzes ist um einen Monat auszusetzen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtages es verlangt. Das Gesetz ist nach Ablauf dieser Frist zu verkünden, falls nicht ein Volksbegehren auf Volksentscheid gegen den Erlaß des Gesetzes eingeleitet ist.

Art. 57 – Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten oder Parteien, die glaubhaft machen, daß sie wenigstens ein Fünftel aller Stimmberechtigten vertreten, dies beantragen (Volksbegehren). Dem Volksbegehren ist ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde zu legen. Er ist von der Regierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme binnen zwei Wochen dem Landtag zu unterbreiten.

Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn das begehrte Gesetz im Landtag in einer Fassung angenommen wird, mit der die Antragsteller oder ihre Vertretungen einverstanden sind.

Über den Haushaltsplan und die Besoldungsregelung findet kein Volksentscheid statt.

Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.

Das Verfahren beim Volksbegehren und beim Volksentscheid regelt ein besonderes Gesetz.

Art. 58 – Beschlüsse des Landtages auf Änderung der Verfassung bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Abgeordneten des Landtages. Verfassungsänderungen dürfen die demokratischen Grundgedanken der Verfassung und die republikanisch-parlamentarische Staatsform nicht antasten.

Soll durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.

Art. 59 – Eine zukünftige Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ist auch für das Land Sachsen-Anhalt bindende Rechtsnorm und setzt etwa entgegenstehende Bestimmungen der Landesgesetze außer Kraft.

Gesamtdeutsches Recht bricht Landesrecht.

Art. 60 – Die Bestimmungen dieser Verfassung sind unmittelbar geltendes Recht.

Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als bindende Bestandteile des Rechts des Landes.

Ordnungsgemäß verkündete Gesetze sind für jeden Richter bindend. Er hat über ihre Verfassungsmäßigkeit nicht zu entscheiden. Wird die Verfassungsmäßigkeit eines ordnungsgemäß verkündeten Gesetzes angezweifelt, so können die Einwendungen an das Präsidium des Landtages gerichtet werden. Der Rechts- und Verfassungsausschuß nimmt unter Hinzuziehung des Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts und des Dekans der rechtwissenschaftlichen Fakultät der Universität Halle (Saale) als Sachverständige dazu Stellung und unterbreitet dem Landtag seine Vorschläge zur Beschlußfassung.

 

F. Rechtspflege

 

Art. 61 – Die Rechtsprechung wird nach Maßgabe der Gesetze durch Berufs- und Laienrichter im Sinne sozialer Gerechtigkeit ausgeübt.

Art. 62 – Das Land sorgt dafür, daß Angehörigen aller Schichten des Volkes die Möglichkeit gegeben wird, die Fähigkeit zum Richteramt zu erlangen.

Art. 63 – Laienrichter sind bei der Rechtsprechung weitestgehend hinzuzuziehen.

Die Laienrichter werden im Rahmen der bestehenden Gesetze von den demokratischen Organisationen und Parteien vorgeschlagen und von den zuständigen Volksvertretungen gewählt.

Art. 64 – Die Richter sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Die Staatsanwälte sind an die Weisungen ihrer vorgesetzten Stellen gebunden.

Der Generalstaatsanwalt und der Präsident des Oberlandesgerichtes werden auf Vorschlag der Regierung vom Landtag bestätigt.

Art. 65 – Ausnahmegerichte sind unstatthaft; niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Art. 66 – Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.

Art. 67 – Zum Schutze der Bürger gegen Anordnungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden müssen Verwaltungsgerichte bestehen.

Art. 68 – Die Regierung übt das Begnadigungsrecht aus, sowie das Recht der Niederschlagung anhängiger Strafverfahren.

Amnestien sind vom Landtag in Gesetzesform zu beschließen.

 

G. Verwaltung

 

Art. 69 – Das Land ist in Kreise, die Kreise sind in Gemeinden gegliedert. Durch Gesetz bestimmte größere Städte bilden jeweils einen Stadtkreis. Alle übrigen Gemeinden und Städte sind zu Landkreisen zusammengefaßt.

Die Kreise und Gemeinden sind Selbstverwaltungskörper.

In ihrer Hand liegt die Entscheidung und Durchführung aller öffentlichen Angelegenheiten, die das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben ihres Gebietes betreffen.

Die Organe der Kreise und Gemeinden sind ferner verpflichtet, die ihnen von den übergeordneten Organen übertragenen Angelegenheiten auszuführen.

Art. 70 – Die höchsten Organe der Kreise und Gemeinden sind:

im Landkreis der Kreistag,

im Stadtkreis die Stadtverordnetenversammlung,

in Stadtgemeinden die Stadtverordnetenversammlung,

in den Gemeinden die Gemeindevertretung.

Art. 71 – Die Verwaltungsgeschäfte der Kreise und Gemeinden führen:

im Landkreis der Kreisrat, dem der Landrat vorsteht,

im Stadtkreis der Stadtrat, dem der Oberbürgermeister vorsteht,

in der Stadtgemeinde der Stadtrat, dem der Bürgermeister vorsteht,

in der Gemeinde der Gemeinderat, dem der Gemeindevorsteher vorsteht.

Alle Mitglieder des Kreisrates, des Stadtrates und des Gemeinderates einschließlich deren Vorsitzende bedürfen des Vertrauens der Körperschaft, von der sie gewählt worden sind.

Näheres bestimmt die Kreis- und Gemeindeordnung.

 

H. Wirtschaft

 

Art. 72 – Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der sozialen Gerechtigkeit mit dem Ziel der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen.

In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen gewährleistet.

Die selbständigen Gewerbetreibenden und Bauern sind in der Entfaltung ihrer privaten Initiative zu unterstützen. Die Freiheit des Handels und Gewerbes ist nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet.

Die Wirtschaft ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse deutscher Wirtschaftseinheit und der Erfordernisse des Landes planvoll zu lenken. Sie hat, den Bedürfnissen des Volkes zu dienen und die Leistungsfähigkeit der Betriebe zu steigern.

Art. 73 – Alle privaten Monopolorganisationen wie Kartelle, Syndikate, Konzerne, Trusts und gleichartige auf Gewinnsteigerung durch Produktions-, Preis- und Absatzregelung gerichtete private Organisationen sind verboten.

Art. 74 – Die Veräußerung von Grundbesitz und Produktionsstätten, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, bedarf der Zustimmung der zuständigen Volksvertretung (Landtag, Kreistag, Stadtverordnetenversammlung, Gemeindevertretung). Diese Zustimmung kann nur mit zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl erteilt werden.

Veräußerungen von Grundstücken geringen Umfanges, die im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung zum Zwecke des Straßenbaues, des Städtebaues, der Landeskultur und ähnlicher Maßnahmen notwendig sind, werden davon nicht betroffen. Das Nähere regelt ein besonderes Gesetz.

Art. 75 – Den Bauern wird das Eigentum an Grund und Boden gewährleistet. Das gilt auch für die Bauern, die auf Grund des Gesetzes des Landes über die Bodenreform vom 3. September 1945 Boden erhalten haben.

Art. 76 – Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird überwacht, jeder Mißbrauch verhütet. Jedem Bürger und jeder Familie ist eine gesunde, ihren Bedürfnissen entsprechende Heimstätte zu sichern. Opfer des Faschismus, des Krieges und der Arbeit und Umsiedler sind dabei besonders zu berücksichtigen.

Art. 77 – Das Land und die Selbstverwaltungskörper können im Interesse der Befriedigung des Güterbedarfs an der Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen beteiligt werden oder ihren Einfluß auf andere Weise sicherstellen.

Art. 78 – Die enteigneten Betriebe der aktiven Nationalsozialisten und Kriegsverbrecher sind, soweit diese nicht an Private, Gemeinden oder Kreise übereignet werden, landeseigene Betriebe.

Art. 79 – Die landeseigenen Betriebe sind als wirtschaftlich selbständige Unternehmen zu führen.

Die landeseigenen Betriebe werden nach Wirtschaftszweigen zusammengefaßt und von Industrieverwaltungen geleitet. Ihre Verwaltung steht unter unmittelbarer Kontrolle des zuständigen Ministers.

 

J. Das Finanzwesen

 

Art. 80 – Abgaben oder Steuern dürfen nur auf Grund gesetzlicher Anordnungen erhoben werden.

Art. 81 – Über die Verwendung aller Einnahmen des Landes legt der Finanzminister in dem folgenden Rechnungsjahr dem Landtag Rechnung ab.

Die Regelung der Rechnungsprüfung im einzelnen bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.

Art. 82 – Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden.

Der Haushaltsplan wird vor Beginn jedes Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt.

Art. 83 – Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung darf nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen.

Art. 84 – Steuern und Abgaben sind in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu halten und nach sozialen Gesichtspunkten zu staffeln. Hierbei ist die Leistungsfähigkeit einerseits und die Aufrechterhaltung einer mittleren Lebenshaltung andererseits zu berücksichtigen.

 

K. Volksbildung

 

Art. 85 – Für die Bildung der Jugend und ihre schulische Erziehung sorgen öffentliche Anstalten.

Bei ihrer Einrichtung wirken das Land und die Gemeinden zusammen. Die öffentliche Erziehung erfolgt durch eine für Knaben und Mädchen gleiche, organisch gegliederte Einheitsschule mit demokratischem Schulsystem auf der Grundlage der allgemeinen Schulpflicht. Dem natürlichen Recht und der obersten Pflicht der Eltern auf Erziehung des Nachwuchses entsprechend, wird die Mitwirkung der Eltern bei der schulischen Erziehung ihrer Kinder gewährleistet (z. B. Elternbeiräte).

Art. 86 – Die allgemeine Schulpflicht wird durch die Grundschule erfüllt. Nach Beendigung der Grundschule erfolgt die systematische Weiterbildung in der Berufs- oder Fachschule, in der Oberschule und in anderen Bildungseinrichtungen.

Der Besuch der Berufsschule ist Pflicht aller Jugendlichen, mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie keine andere öffentliche Schule besuchen. Die Berufsschule dient in erster Linie der fachlichen Weiterbildung des Schüler. Die Oberschule vermittelt Wissen und entwickelt Fähigkeiten, die den Besuch der Hochschule ermöglichen.

Den Angehörigen aller Schichten des Volkes ist die Möglichkeit zu geben, auch ohne Unterbrechung der Berufstätigkeit die zum Studium an einer Hochschule erforderlichen Kenntnisse zu erwerben.

Art. 87 – Die Schule soll jedem, unabhängig von der sozialen Lage der Eltern und des Religionsbekenntnisses, die seinen Fähigkeiten und Anlagen entsprechende vollwertige Ausbildung geben. Beim Unterricht dürfen die religiösen Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden. Der Unterricht und die Lernmittel der Grundschule und Berufsschule sind unentgeltlich. Die weitere Bildung in der Oberschule, in der Fachschule und der Hochschule ist den Begabten aus allen Schichten des Volkes zu ermöglichen.

Art. 88 – Die Schulen sollen die Jugend zu selbständig denkenden und verant­wortungsbewußt handelnden Menschen erziehen, die fähig und bereit sind, sich in das Leben der Gemeinschaft einzuordnen.

Als Mittlerin der Kultur hat die Schule die Aufgabe, die Jugend im Geiste des friedlichen und freundschaftlichen Zusammenlebens der Völker und einer echten Demokratie zu wahrer Humanität zu erziehen.

 

L. Religionsgesellschaften

 

Art. 89 – Alle Bewohner des Landes genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz.

Art. 90 – Private oder staatsbürgerliche Rechte und Pflichten werden durch die Religionsausübung weder bedingt noch beschränkt. Die Ausübung privater oder staatsbürgerlicher Rechte oder die Zulassung zum öffentlichen Dienst sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Verwaltungsorgane haben nur insoweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

Art. 91 – Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet.

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen der Gesetze. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Landes oder der politischen Gemeinden.

Die Religionsgesellschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

Die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sind berechtigt, von ihren Mitgliedern auf Grund der staatlichen Steuerlisten nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen Steuern zu erheben.

Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, werden den Religionsgesellschaften gleichgestellt.

Art. 92 – Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden öffentlichen Leistungen an die Religionsgesellschaften werden durch Gesetz abgelöst.

Art. 93 – Die religiöse Unterweisung ist Angelegenheit der Religionsgesellschaften. Sie können dafür Schulräume in Anspruch nehmen, soweit dadurch der Klassenunterricht nicht beeinträchtigt wird.

Soweit das Verlangen nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten oder anderen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zugelassen.

Art. 94 – Wer aus einer Religionsgesellschaft mit bürgerlicher Wirkung austreten will, hat den Austritt beim Standesamt zu erklären oder dort als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Art. 95 – Die Entscheidung über die Zugehörigkeit der Kinder zu einer Religionsgesellschaft steht bis zu deren Vollendung des 14. Lebensjahres den Erziehungsberechtigten zu.

Von diesem Alter an hat das Kind selbst die Freiheit der Entschließung über sein Verbleiben in der Religionsgesellschaft.

 

M. Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

Art. 96 – Soweit in Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen Vorschriften erlassen und Einrichtungen getroffen sind, die dieser Verfassung widersprechen, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Einrichtungen dieser Verfassung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Art. 97 – Diese Verfassung tritt am Tage nach ihrer Annahme in Kraft.

 

 

 

(1) Im ursprünglichen Text hieß es hier und an zahlreichen weiteren Stellen «Provinz». Auf Grund des Befehls Nr. 180 der SMA vom 21. Juli 1947 (Sachs.‑Anh. GBl. S. 127) ist mit der Erhebung Sachsen-Anhalts zum «Land» an die Stelle des Wortes «Provinz» das Wort «Land» gesetzt worden.

 

 

 

 

 

FONTE:

Huber Ernst Rudolf (a cura di), Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Band 2, Deutsche Verfassungsdokumente der Gegenwart (1919-1951), Dr. M. Matthiesen & Co. KG., Tübingen 1951.




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