DEUTSCHE
BUNDESAKTE vom 8. Juni 1815 Im Namen der
allerheiligsten und untheilbaren Dreieinigkeit Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands, den gemeinsamen Wunsch hegend, den 6. Artikel des Pariser Friedens vom 30. Mai 1804 in Erfüllung zu setzen, und von den Vortheilen überzeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europas hervorgehen würden, sind übereingekommen, sich zu einem beständigen Bunde zu vereinigen, und haben zu diesem Behuf ihre Gesandten und Abgeordneten am Congresse in Wien mit Vollmachten versehen, nämlich: (.) In Gemäßheit dieses Beschlusses haben die vorstehenden Bevollmächtigten, nach geschehener Auswechslung ihrer richtig befundenen Vollmachten, folgende Artikel verabredet. 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 - Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands mit Einschluß Ihrer Majestäten des Kaisers von Österreich und der Könige von Preußen, von Dänemark und der Niederlande, und zwar der Kaiser von Österreich, der König von Preußen, beide für ihre gesammten vormals zum deutschen Reich gehörigen Besitzungen, der König von Dänemark für Holstein, der König der Niederlande für das Großherzogthum Luxemburg, vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der deutsche Bund heißen soll. Art. 2 - Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten. Art. 3 - Alle Bundesglieder haben als solche gleiche Rechte; sie verpflichten sich alle gleichmäßig die Bundesacte unverbrüchlich zu halten. Art. 4 - Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundesversammlung besorgt, in welcher alle Glieder desselben durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Gesammtstimmen folgendermaßen, jedoch unbeschadet ihres Ranges führen: 1.
Österreich 1 Stimme, 2. Preußen 1
Stimme, 3. Baiern 1
Stimme, 4. Sachsen 1
Stimme, 5. Hannover
1 Stimme 6.
Würtemberg 1 Stimme, 7. Baden 1
Stimme, 8. Kurhessen
1 Stimme, 9.
Großherzogthum Hessen 1 Stimme, 10. Dänemark
wegen Holstein 1 Stimme, 11.
Niederlande wegen des Großherzogthums Luxemburg 1 Stimme, 12. Die
Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Häuser 1 Stimme, 13.
Braunschweig und Nassau 1 Stimme, 14.
Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz 1 Stimme, 15.
Holstein-Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg 1 Stimme, 16.
Hohenzollern, Liechtenstein, Reuß, Schaumburg-Lippe, Lippe und Waldeck 1
Stimme, 17. Die
freien Städte: Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg 1 Stimme Totale 17
Stimmen. Art. 5 -
Österreich hat bei der Bundesversammlung den Vorsitz. Jedes Bundesglied ist
befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist
verpflichtet, solche in einer zu bestimmenden Zeitfrist der Berathung zu
übergeben. Art. 6 - Wo
es auf Abfassung und Abänderung von Grundgesetzen des Bundes, auf Beschlüsse,
welche die Bundes-Acte selbst betreffen, auf organische Bundes-Einrichtungen
und auf gemeinnützige Anordnungen sonstiger Art ankömmt, bildet sich die
Versammlung zu einem Plenum, wobei jedoch mit Rücksicht auf die Verschiedenheit
der Größe der einzelnen Bundesstaaten folgende Berechnung und Vertheilung der
Stimmen verabredet ist: 1.
Österreich erhält 4 Stimmen, 2. Preußen 4
Stimmen, 3. Sachsen 4
Stimmen, 4. Baiern 4
Stimmen, 5. Hannover
4 Stimmen, 6.
Würtemberg 4 Stimmen, 7. Baden 3
Stimmen, 8. Kurhessen
3 Stimmen, 9.
Großherzogthum Hessen 3 Stimmen, 10. Holstein
3 Stimmen, 11.
Luxemburg 3 Stimmen, 12.
Braunschweig 2 Stimmen, 13. Mecklenburg-Schwerin
2 Stimmen, 14. Nassau 2
Stimmen, 15.
Sachsen-Weimar 1 Stimme, 16.
Sachsen-Gotha 1 Stimme, 17.
Sachsen-Coburg 1 Stimme, 18.
Sachsen-Meinungen 1 Stimme, 19.
Sachsen-Hildburghausen 1 Stimme, 20.
Mecklenburg-Strelitz 1 Stimme, 21.
Holstein-Oldenburg 1 Stimme, 22.
Anhalt-Dessau 1 Stimme, 23.
Anhalt-Bernburg 1 Stimme, 24.
Anhalt-Cöthen 1 Stimme, 25.
Schwarzburg-Sondershausen 1 Stimme, 26.
Schwarzburg-Rudolstadt 1 Stimme, 27.
Hohenzollern-Hechingen 1 Stimme, 28.
Liechtenstein 1 Stimme, 29. Hohenzollern-Sigmaringen
1 Stimme, 30. Waldeck
1 Stimme, 31. Reuß
ältere Linie 1 Stimme, 32. Reuß
jüngere Linie (Reuß-Lobenstein, Reuß-Schleiz, Reuß-Ebersdorf) 1 Stimme, 33.
Schaumburg-Lippe 1 Stimme, 34. Lippe 1
Stimme, 35. Die
freie Stadt Lübeck 1 Stimme, 36. Die
freie Stadt Frankfurt 1 Stimme, 37. Die
freie Stadt Bremen 1 Stimme, 38. Die
freie Stadt Hamburg 1 Stimme, Totale 69
Stimmen Ob den
mediatisierten vormaligen Reichständen auch einige Curiatstimmen in Pleno
zugestanden werden sollen, wird die Bundesversammlung bei der Berathung der
organischen Bundesgesetze in Erwägung nehmen. Art. 7 - In
wiefern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Plenum geeignet sey, wird
in der engem Versammlung durch Stimmenmehrheit entschieden. Die der
Entscheidung des Pleni zu unterziehenden Beschluß-Entwürfe werden in der engem
Versammlung vorbereitet und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht;
sowohl in der engem Versammlung, als in Pleno werden die Beschlüsse nach der
Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch in der Art, daß in der erstem die absolute,
in letzterer aber nur eine auf zwei Drittheilen der Abstimmung beruhende
Mehrheit entscheidet. Bei
Stimmengleichheit in der engem Versammlung stehet dem Vorsitzenden die
Entscheidung zu. Wo es aber
auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, auf organische
Bundes-Einrichtungen, auf jura singulorum oder Religions-Angelegenheiten
ankommt, kann weder in der engem Versammlung, noch in Pleno ein Beschluß durch
Stimmenmehrheit gefaßt werden. Die
Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugnis, wenn die ihrer
Berathung unterzogenen Gegenstände erlediget sind, auf eine bestimmte Zeit,
jedoch nicht auf länger als vier Monate sich zu vertagen. Alle näheren die
Vertagung und die Besorgung der etwa während derselben vorkommenden dringenden
Geschäfte betreffenden Bestimmungen werden der Bundesversammlung bei Abfassung
der organischen Gesetze vorbehalten. Art. 8 - Die
Abstimmungsordnung der Bundesglieder betreffend, wird festgesetzt, daß so lange
die Bundesversammlung mit Abfassung der organischen Gesetze beschäftiget ist,
hierüber keinerlei Bestimmung gelte, und die zufällig sich fügende Ordnung
keinem der Mitglieder zum Nachtheil gereichen, noch eine Regel begründen soll.
Nach Abfassung der organischen Gesetze wird die Bundesversammlung die künftige
als beständige Folge einzuführende Stimmenordnung in Berathung nehmen und sich
darin so wenig als möglich von der ehemals auf dem Reichstage und namentlich in
Gemäßheit des Reichsdeputationsschlusses von 1803 beobachteten entfernen. Auch
diese Ordnung kann aber auf den Rang der Bundesglieder überhaupt, und ihren
Vortritt außer den Verhältnissen der Bundesversammlung keinen Einfluß ausüben. Art. 9 - Die
Bundesversammlung hat ihren Sitz zu Frankfurt am Main. Die Eröffnung derselben
ist auf den 1. September 1815 festgesetzt. Art. 10 -
Das erste Geschäft der Bundesversammlung nach ihrer Eröffnung wird die
Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen organische Einrichtung in
Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen und inneren Verhältnisse seyn. Art. 11 -
Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland als jeden
einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren
sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen. Bei einmal
erklärtem Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem
Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen. Die
Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art; verpflichten
sich jedoch in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des
Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären. Die
Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei
Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern
sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die
Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser Versuch
fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig
würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal-Instanz zu bewirken, deren
Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben. II.
Besondere Bestimmungen Außer den in
den vorhergehenden Artikeln bestimmten auf die Feststellung des Bundes
gerichteten Puneten sind die verbündeten Mitglieder übereingekommen hiemit über
folgende Gegenstände die in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen
zu treffen, welche mit jenen Artikeln gleiche Kraft haben sollen. Art. 12 -
Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine Volkszahl von 300,000
Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen verwandten Häusern oder andern
Bundesgliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zu
Bildung eines gemeinschaftlichen obersten Gerichts vereinigen. In den Staaten
von solcher Volksmenge, wo schon jetzt dergleichen Gerichte dritter Instanz
vorhanden sind, werden jedoch diese in ihrer bisherigen Eigenschaft erhalten,
wofern nur die Volkszahl, über welche sie sich erstrecken, nicht unter 150,000
Seelen ist. Den vier
freien Städten steht das Recht zu, sich unter einander über die Errichtung
eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen. Bei den
solchergestalt errichteten gemeinschaftlichen obersten Gerichten soll jeder der
Partheien gestattet seyn, auf die Verschickung der Acten auf eine deutsche
Facultät oder an einen Schöppenstuhl zu Abfassung des Endurtheils anzutragen. Art. 13 - In
allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung statt finden. Art. 14 - Um
den im Jahr 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen und
Reichsangehörigen in Gemäßheit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen
Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszustand zu verschaffen, so
vereinigen die Bundesstaaten sich dahin: a) daß diese
fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts desto weniger zu dem hohen Adel
in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit, in dem
bisher damit verbundenen Begriff verbleibt; b) sind die
Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem Staate zu dem sie
gehören; - Sie und ihre Familien bilden die privilegirteste Classe in
demselben, insbesondere in Ansehung der Besteuerung; c) es sollen
ihnen überhaupt in Rücksicht. ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle
diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, welche aus ihrem
Eigenthum und dessen ungestörten Genusse herrühren, und nicht zu der
Staatsgewalt und den höhern Regierungsrechten gehörenren. Unter vorerwähnten
Rechten sind insbesondere und namentlich begriffen: 1. die unbeschränkte
Freiheit ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden, oder mit demselben
im Frieden lebenden Staat zu nehmen; 2. werden
nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung die noch bestehenden
Familienverträge aufrecht erhalten, und ihnen die Befugniß zugesichert über
ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche
jedoch dem Souverain vorgelegt und bei den höchsten Landesstellen zur
allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werden müssen. Alle bisher
dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künftige Fälle nicht weiter
anwendbar seyn; 3.
privilegirter Gerichtsstand und Befreiung von aller Militärpflichtigkeit für
sich und ihre Familien. 4. die
Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege in erster, und wo
die Besitzung groß genug ist in zweiter Instanz, der Forstgerichtsbarkeit,
Ortspolizei und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, auch über milde
Stiftungen, jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze, welchen sie, so wie der
Militärverfassung und der Oberaufsicht der Regierungen über jene
Zuständigkeiten unterworfen bleiben. Bei der
näheren Bestimmung der angeführten Befugnisse sowohl, wie überhaupt und in
allen übrigen Puncten wird zur weitern Begründung und Feststellung eines in
allen deutschen Bundesstaaten übereinstimmenden Rechtszustandes der mittelbar
gewordenen Fürsten, Grafen und Herren die in dem Betreff erlassene Königlich
Baierische Verordnung vom Jahr 1807 als Basis und Norm unterlegt werden. Dem
ehemaligen Reichsadel werden die sub Nr. 1 und 2 angeführten Rechte, Antheil
der Begüterten an Landstandschaft, Patrimonial- und Forstgerichtsbarkeit,
Ortspolizei, Kirchenpatronat und der privilegirte Gerichtsstand zugesichert.
Diese Rechte werden jedoch nur nach der Vorschrift der Landesgesetze ausgeübt. In den durch
den Frieden von Lüneville vom 9. Februar 1801 von Deutschland abgetretenen und
jetzt wieder damit vereinigten Provinzen werden bei Anwendung der obigen
Grundsätze auf den ehemaligen unmittelbaren Reichsadel diejenigen Beschränkungen
statt finden, welche die dort bestehenden besondern Verhältnisse nothwendig
machen. Art. 15 -
Die Fortdauer der auf die Rheinschiffahrts-Octroi angewiesenen directen und
subsidiarischen Renten, die durch den Reichsdeputationsschluß vom 25. Februar
1803 getroffenen Verfügungen, in Betreff des Schuldenwesens und festgesetzter
Pensionen an geist- und weltliche Individuen, werden von dem Bunde garantirt. Die
Mitglieder der ehemaligen Dom- und freien Reichsstifter haben die Befugniß,
ihre durch den erwähnten Reichsdeputationsschluß festgesetzten Pensionen ohne Abzug
in jedem mit dem deutschen Bunde im Frieden stehenden Staate verzehren zu
dürfen. Die
Mitglieder des deutschen Ordens werden ebenfalls nach den in dem
Reichsdeputations-Hauptschluß von 1803 für die Domstifter festgesetzten
Grundsätzen Pensionen erhalten, insofern sie ihnen noch nicht hinreichend
bewilligt worden, und diejenigen Fürsten, welche eingezogene Besitzungen des
deutschen Ordens erhalten haben, werden diese Pensionen nach Verhältniß ihres
Antheils an den ehemaligen Besitzungen bezahlen. Die
Berathung über die Regulirung der Sustentations-Cassa und der Pensionen für die
überrheinischen Bischöfe und Geistlichen, welche Pensionen auf die Besitzer des
linken Rheinufers übertragen werden, ist der Bundesversammlung vorbehalten.
Diese Regulirung ist binnen Jahresfrist zu beendigen, bis dahin wird die
Bezahlung der erwähnten Pensionen auf die bisherige Art fortgesetzt. Art. 16 -
Die Verschiedenheit der christlichen Religionspartheien kann in den Lindern und
Gebieten des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der
bürgerlichen und politischen Rechte begründen. Die
Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst
übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen
Glaubens in Deutschland zu bewirken sey, und wie insonderheit denselben der
Genuß der bürgerlichen Rechte gegen die Übernahme aller Bürgerpflichten in den
Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne; jedoch werden den Bekennern
dieses Glaubens bis dahin die denselben von den einzelnen Bundesstaaten bereits
eingeräumten Rechte erhalten. Art. 17 -
Das fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem durch den
Reichsdeputationsschluß vom 25. Februar 1803 oder spätere Verträge bestätigten
Besitz und Genuß der Posten in den verschiedenen Bundesstaaten, so lange als
nicht etwa durch freie Übereinkunft anderweitige Verträge abgeschlossen werden
sollten. In jedem
Falle werden demselben, in Folge des Artikels 13 des erwähnten Reichsdeputations-Hauptschlusses,
seine auf Belassung der Posten, oder auf eine angemessene Entschädigung
gegründeten Rechte und Ansprüche versichert. Dieses soll
auch da statt finden, wo die Aufhebung der Posten seit 1803 gegen den Inhalt
des Reichsdeputations-Hauptschlusses bereits geschehen wäre, in sofern diese
Entschädigung durch Verträge nicht schon definitiv festgesetzt ist. Art. 18 -
Die verbündeten Fürsten und freien Städte kommen überein, den Unterthanen der
deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern: a)
Grundeigenthum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu
besitzen, ohne deßhalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten
unterworfen zu seyn, als dessen eigene Unterthanen. b) Die
Befugniß 1. des
freien Wegziehens aus einem deutschen Bundesstaat in den andern, der erweislich
sie zu Unterthanen annehmen will, auch 2. in Civil-
und Militärdienste desselben zu treten, beides jedoch nur in so fern keine
Verbindlichkeit zu Militärdiensten gegen das bisherige Vaterland im Wege stehe;
und damit wegen der dermalen verwaltenden Verschiedenheit der gesetzlichen
Vorschriften über Militärpflichtigkeit hierunter nicht ein ungleichartiges für
einzelne Bundesstaaten nachtheiliges Verhältniß entstehen möge, so wird bei der
Bundesversammlung die Einführung möglichst gleichförmiger Grundsätze über
diesen Gegenstand in Berathung genommen werden. c) Die
Freiheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella emigrationis), insofern
das Vermögen in einen andern deutschen Bundesstaat übergeht und mit diesem
nicht besondere Verhältnisse durch Freizügigkeits-Verträge bestehen. d) Die
Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung
gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der
Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen. Art. 19 -
Die Bundesglieder behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der
Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwischen den
verschiedenen Bundesstaaten, so wie wegen der Schifffahrt nach Anleitung der
auf dem Congreß zu Wien angenommenen Grundsätze in Berathung zu treten. Art. 20 -
Der gegenwärtige Vertrag wird von allen contrahirenden Theilen ratificirt
werden und die Ratificationen sollen binnen der Zeit von sechs Wochen, oder wo
möglich noch früher, nach Wien an die Kaiserlich Österreichische Hof- und
Staatscanzlei eingesandt und bei Eröffnung des Bundes in das Archiv desselben
niedergelegt werden. Zur Urkunde
dessen haben sämmtliche Bevollmächtigte den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet
und mit ihren Wappen besiegelt. So geschehen Wien den achten Juni im Jahr
eintausend achthundert und fünfzehn. Fürst von Metternich. Graf von Keller,
zugleich für Braunschweig Freiherr von Wessenberg, Carl Fürst v. Hardenberg. Georg Ferd. Frhr. v. Lepel. Willi. Frhr. v. Humbold. Joh. Frhr. v. Türkheins. Christ. Graf v. Bernstorff Frhr. v. Minckwitz,
substitituirt für Herrn v. Gersdorf, Großherzogl. Sachsen-Weimarischen
Bevollmächtigten, und Hzgl. Sachsen-Gothaischer und Sachsen - Meiningischer Bevollmächtigter. Joach. Graf v. Bernstorff Aloys Graf von Rechberg und Rothenlöwen. H. A. Fürchtegott v. Globig. H. C. Frhr. v. Gagern. C. L. Frhr. v. Bauml,ach. E. Graf von Münster. Frhr. Fischler von Treuberg. E. Graf von Hardenberg. Frhr. v. Maltzahn. Leopold Frhr. v. Plessen. Frhr. v. Ketelhodt. Frhr. v. Oertzen. v. Berg, Fürstl.
Waldeckischer und Schaumburg-Lippescher Bevollmächtigter. v. Woljframsdorff Frhr. von Franck. F. A. Edler Hr. v. Kirchbaur. Helwing. F. Marschall
v. Bieberstein. J. F. Hach. D. Georg v. Wiese,
Fürstl. Liechtensteinischer und Reußischer Bevollmächtigter. Danz. Smidt. Gries. v. Weise. FONTE: G. Düring, Texte zur deutschen Verfassungsgeschichte,
Beck, München 1996. |
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